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HÖCHSTRICHTERLICHE VERZÖGERUNGSTAKTIK

Veröffentlicht in RECHT

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Viele Schwule oder Lesben, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, kämpfen seit Jahren vor ihren Finanzämtern oder den Finanzgerichten darum, bei der Einkommensteuer nicht länger als Ledige behandelt zu werden.
Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu, die bereits im Juni 2010 ergangen ist, wurde jetzt vom Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlicht. Der BFH entschied, dass ein Lebenspartner, der im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt hatte, dass in seiner Lohnsteuerkarte vorläufig die Lohnsteuerklasse III eingetragen wird, keinen entsprechenden Anordnungsgrund für sich geltend machen kann. Der BFH verneint damit schon, dass dem Antragsteller im Falle der Beibehaltung der bisherigen Lohnsteuerklasse ein erheblicher Nachteil droht.

Wörtlich schreibt der BFH: „Ein wesentlicher Nachteil (...) wird zwar angenommen, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift überzeugt ist und diese deshalb dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vorgelegt hat (...). Unabhängig davon, ob dies auch zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung führen könnte, ist auch danach im vorliegenden Fall kein wesentlicher Nachteil gegeben. Denn ein entsprechender Vorlagebeschluss des Senats ist nicht ergangen, und selbst schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Rechtsvorschrift allein reichen zur Annahme wesentlicher Nachteile (...) nicht aus."
Im Klartext bedeutet dies: Der BFH hat ganz bewusst auf eine Vorlage zum BVerfG verzichtet, obwohl dort bereits andere Verfassungsbeschwerden zum Steuerrecht vorliegen und immer mehr Gerichte gegen die Ungleichbehandlung von Lebenspartnern entscheiden. Kein netter Zug der Richter!

Markus Danuser ist Rechtsanwalt in Köln. Rückfragen zu seinen Beiträgen bitte an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! .